Vereinssatzung Institut für Psychologische Entwicklung – Deutschland
(PGEN-Alm)
- 1. Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Institut für Psychologische Entwicklung – Deutschland (PGEN Alm).
PGEN hat seinen Hauptsitz in der Stadt Nürnberg.
- 2. Zweck:
– Die Priorität auf Flüchtlinge gerichtet; Psychosoziale Hilfe für Menschen zu leisten, die aufgrund von psychosozialen Problemen im Zusammenhang mit Traumata wie Zwangsmigration, Folter, Krieg, Völkermord, gesellschaftlicher Diskriminierung, plötzlichem Tod von Nahestehenden und sexuellem Missbrauch traumatisiert sind und daher psychosoziale Hilfe benötigen.
– Zum Wohle der Gesellschaft unter Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien zu den Themen „Psychosoziale Gesundheit“, „Psychosoziale Hilfe“ und „Menschenrechte“ Forschung zu betreiben, Projekte zu entwickeln, Schulungen zu geben, Veranstaltungen zu organisieren, Informationen auszutauschen, zu kooperieren und Dienstleistungen zu erbringen.
– Informationen aus den Studien «Psychosoziale Gesundheit», «Psychosoziale Hilfe» und «Menschenrechte» mit den relevanten Institutionen, Organisationen und Plattformen teilen.
– Mit allen möglichen Institutionen, Organisationen und Plattformen in den Bereichen „Psychosoziale Gesundheit“, „Psychosoziale Hilfe“ und „Menschenrechte“ für einen gemeinsamen Zweck zusammenzuarbeiten.
– Digitale oder gedruckte Bücher, Zeitschriften, Broschüren, Poster, Plakate, Filme, Dokumentationen, Videos, Musik etc. zu den Themen «psychosoziale Gesundheit», «psychosoziale Unterstützung» und «Menschenrechte». „vorbereiten“ und „veröffentlichen“.
– Sicherzustellen, dass Psychiater, Psychologen, psychologische Berater, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Kinderentwicklungsspezialisten und psychiatrische Krankenpfleger, medizinisches Fachpersonal und erforderlichenfalls andere Gesundheitsberufe an den Aktivitäten des Vereins im Einklang mit den Zielen des Vereins teilnehmen.
– Sicherzustellen, dass die Mitglieder, Fachleute, Mitarbeiter und Freiwilligen/Ehrenamtlichen des Vereins an allen Arten von Studien, Schulungen, Forschungen und Aktivitäten teilnehmen, um den Verein effektiver und nützlicher zu machen und in diesem Kontext ihre Kosten zu tragen.
– Falls es für die oben erwähnten Zwecke erforderlich ist, von allen „Institutionen und Organisationen“, „Experten“ und „Personen“ entgeltliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen sowie Spenden entgegenzunehmen.
- 3. Rechtsstellung:
PGEN-Deutschland ist eine unabhängige juristische Einrichtung. Sie verpflichtet sich mit der Unterschrift des Präsidenten des Verwaltungsrates oder zweier Mitglieder des Verwaltungsrates.
- 4. Mitgliedschaft:
Von denjenigen, die PGEN-Mitglied werden möchten, wird erwartet, dass sie mit den Zielen der Organisation einverstanden sind.
Mitglied werden: Wer Mitglied werden möchte, muss sich schriftlich über das Antragsformular beim Vorstand bewerben.
Die Mitgliedschaft und der Austritt aus dem Verein erfolgen schriftlich. Der Antragsteller muss die vom Verein verlangten Angaben machen, um Mitglied des Vereins zu werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro pro Jahr.
- 5. Jahresversammlung (Ordentliche Mitgliederversammlung):
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet, falls dieser die Befreiung von seiner Aufgabe beantragt, wird eine zu Beginn der Versammlung für die Versammlung gewählte Person zum Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter wird von Verwaltungsrat gewählt.
An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen, die die Voraussetzung der Mitgliedschaft erfüllen.
Beschlüsse der Versammlung werden durch die Stimmen der anwesenden Mitglieder erfasst.
Der Verwaltungsrat erstellt die Tagesordungsliste und beruft die Generalversammlung zur Jahresversammlung ein.
In der Jahresversammlung werden Themen/Vorschläge, die nicht auf der Tagesordnungsliste stehen, nicht bewertet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
– Überprüft den Jahresbericht und den Jahresabschluss.
– Bewertet eingehende Bewerbungen.
– Wählt die Verwaltung des Vereins. Der Vorstand hat den Verein nach Maßgabe der Vereinsordnung zu leiten.
- 6. Außerordentliche Jahresversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlung):
Einmal im Jahr findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mit der Unterschrift von 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten bewertet werden, die die Durchführung der Versammlung veranlassen.
Die Einladung zur Sitzung sollte mindestens 3 Wochen im Voraus erfolgen. Mit der Bekanntmachung wird die Tagesordnung der Versammlung übersandt, die Empfehlungen des Vorstandes oder der Mitglieder werden in den Satzungsänderungen aufgenommen und auch in der Tagesordnung aufgezeigt. Die Ankündigung erfolgt elektronisch, per E-Mail, bei Nichterscheinen der Mitglieder werden ihre Entschuldigungen berücksichtigt. Es liegt in der Verantwortung der Mitglieder, die richtige und funktionierende Internetadresse für die Bekanntmachung anzugeben. Die Nichtteilnahme wegen „Reise“ oder „ärztlich nachweisbarer Krankheit“ mit Wohnsitz außerhalb Nürnbergs ist eine vom Vorstand akzeptierte Begründung, das Mitglied kann vorab mit einem selbst unterschriebenen Antrag (für jeden Beschluss ein gesonderter Antrag) abstimmen, ohne dass eine körperliche Anwesendheit notwendig ist. Anträge zur Vorabwahl ohne persönliche Teilnahme können nur für Vorschläge oder Kandidaten gelten, die in der Einladung zur Versammlung genannt sind. Anträge zur Vorabwahl müssen mindestens zwei Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen. Mitglieder können elektronische Kommunikationsmittel verwenden, um an Sitzungen teilzunehmen.
Um die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zu gewährleisten, müssen mindestens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend sein. Bei Nichterscheinen von zwei Dritteln (2/3) der Mitglieder wird innerhalb von 15 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. In der neuen Mitgliederversammlung können Beschlüsse ohne die erforderliche Beteiligung der Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins.
- 7. Der Aufsichtsrat:
Der Verein wird von einem Vorstand bestehend aus 4 Personen geleitet.
1 Vorstandsvorsitzender, 1 stellvertretender Vorstandsvorsitzender und 2 Vorstandsmitglieder. Mindestens 2 der Vorstandsmitglieder müssen Fachärzte für psychische Gesundheit sein (Psychiater, Psychologe, psychologische Berater, Psychotherapeut, Sozialarbeiter, Fachkraft für Kinderentwicklung und psychiatrische Krankenschwester). Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Gleiches gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann nur dann gültige Entscheidungen treffen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Der Vorstand beschließt die Vorstandssitzungen nach Bedarf, sie müssen jedoch mindestens dreimal im Jahr zusammentreten.
PGEN-Deutschland wird vom Vorstand geleitet, der Vorstand ist das ausführende und geschäftsführende Organ. Der Vorstand kann bei Bedarf Ernennungen vornehmen. Der Geschäftsführer (CEO) führt im Auftrag des Vorstandes die notwendigen administrativen Arbeiten aus und ist für die Führung des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich. Der Geschäftsführer (CEO) ist zusammen mit dem Vorstand für die Buchführung des Vereins nach den geltenden Grundsätzen verantwortlich.
- 8. Unterschrift:
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist unterschriftsberechtigt.
- 9. Wirtschafts- und Betriebsvermögen
Die wirtschaftliche Grundlage des Vereins sind Zuwendungen von Staat, Bürgern und anderen Freiwilligen. Alle im Verein gesammelten Einnahmen werden vom Vorstand für PGEN verwendet. Für den Verein wird ein gesondertes Konto geführt, das der Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt wird. Die Jahresrechnung wird regelmässig einmal jährlich durch einen vom Verwaltungsrat regelmässig gewählten Wirtschaftsprüfer geprüft.
Der Verein kann wirtschaftliche Zuwendungen, Unterstützungen, Geschenke und Spenden von Privatpersonen, privaten Vereinen, öffentlichen Institutionen und internationalen Institutionen und Organisationen annehmen. Die Buchführung erfolgt kalendermäßig und der Jahresabgleich endet am 31. Dezember des Jahres.
- 10 Rechnungslegung und Kapital-(Vermögens-)Verwaltung:
Der Vorstand stellt sicher, dass die Mittel des Vereins verantwortungsvoll verwaltet werden und die Buchführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung erfolgt.
- 11. Änderung der Verordnung:
Satzungsänderungen und Korrekturen aller Art erfolgen mit schriftlichem Antrag an die Jahreshauptversammlung. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen in der Jahresversammlung sind mindestens zwei Drittel (2/3) der Stimmen der bestehenden Mitglieder erforderlich. Wird die Beschlussfähigkeit in der ersten Jahresversammlung nicht erreicht, beschließt die nächste Jahresversammlung (außerordentliche Jahresversammlung) mit einfacher Mehrheit eine Satzungsänderung. Für Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die deutschen Bundesgesetze über ähnliche Verbände und Organisationen.
- 12 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahresversammlung besprochen werden und es ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Nach Auflösung und Schuldenbegleichung wird das Vereinsvermögen für den von ihm angestrebten Zweck tauglich, d.h. das Reinvermögen wird einem von der Jahresversammlung beschlossenen gemeinnützigen Verein zugeführt. Durch die Auflösung hat kein Mitglied Anspruch auf die Mittel des Vereins oder auf einen Anteil davon.